Häufige Fragen

Fragen

Wer hat Anspruch auf Bürgergeld?

Anspruch auf Bürgergeld haben Sie, wenn Sie eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person im Alter von 15 Jahren bis zum gesetzlich festgelegten Regelrenteneintrittsalter sind, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und hilfebedürftig sind. Generell haben ihre Angehörigen einen Leistungsanspruch, wenn sie mit dem Antragsteller in einer Bedarfsgemeinschaft leben.  

Wann bin ich hilfebedürftig?

Hilfebedürftig sind Sie, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der eventuell mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern können und Sie die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhalten.  

Wann bin ich erwerbsfähig?

Als erwerbsfähig gilt, wer

und

Wann habe ich Anspruch auf Mehrbedarf?

Manche Menschen haben aufgrund besonderer Lebensumstände einen erhöhten Bedarf (das heißt, mehr Ausgaben), der nicht durch den Regelbedarf abgedeckt ist.

Sie gehören zu einer solchen Gruppe? Dann fragen Sie Ihre Ansprechpartnerin oder Ihren Ansprechpartner in der Leistungsabteilung im Jobcenter nach Hilfen.

 

Habe ich Anspruch auf Urlaub?

Ein Urlaubsanspruch im eigentlichen Sinne besteht nicht. Sie müssen grundsätzlich an jedem Werktag (hierzu zählt auch der Samstag) unter der von Ihnen angegebenen Anschrift für Ihr Jobcenter persönlich und auf dem Postweg erreichbar sein und das Jobcenter täglich aufsuchen können. Sie können sich jedoch mit vorheriger Zustimmung Ihres Jobcenters – für maximal drei Wochen im Kalenderjahr – außerhalb Ihres Wohnortes aufhalten (sogenannte Ortsabwesenheit). Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn im geplanten Zeitraum keine konkreten Aktivitäten zur Eingliederung in Arbeit geplant sind. Eine Verlängerung ist grundsätzlich nicht möglich. Nach Rückkehr an Ihren Wohnort müssen Sie sich unverzüglich bei Ihrem Jobcenter persönlich zurückmelden.  

Was ist eine eheähnliche Gemeinschaft?

Eine eheähnliche Gemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen, die so eng ist, dass sie von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen im Bedarfsfall erwarten lässt. Indizien sind insbesondere eine dauerhafte Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Betreuung und Versorgung von Kindern im Haushalt sowie die wechselseitige Befugnis, über das gemeinsame tägliche Wirtschaften hinaus über Einkommens- und Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen.  

Was ist eine Bedarfsgemeinschaft?

Bei der Berechnung Ihrer Leistungen werden Sie als einzelne erwerbsfähige Person oder als eine sogenannte „Bedarfsgemeinschaft“ betrachtet. Leben Sie mit mehreren Personen im gleichen Haushalt zusammen und betreiben den Haushalt wirtschaftlich gemeinsam, werden Sie möglicherweise alle zusammen als eine Bedarfsgemeinschaft behandelt.  

Was ist eine Haushaltsgemeinschaft?

Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, unabhängig von Geschlecht, Alter und verwandtschaftlichen Beziehungen. In Fällen einer reinen Wohngemeinschaft ist es ausreichend, wenn im Formular der Mietanteil der Mitbewohnerin oder des Mitbewohners genannt wird. In einer Wohngemeinschaft mit mehreren erwerbsfähigen Erwachsenen können sich somit theoretisch genauso viele Bedarfsgemeinschaften ergeben, wie es Mitglieder der Wohngemeinschaft gibt. Bei einer Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten besteht nach § 9 Abs. 5 SGB II zunächst eine Unterhaltsvermutung. Hier erfolgt eine gesonderte Prüfung.  

Wenn ich Bürgergeld beziehe, bin ich dann sozialversichert?

 

Wenn Sie Bürgergeld beziehen, sind Sie in der Regel in der Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Ausnahmen könnten sich aus einer Selbständigkeit oder im Beamtenverhältnis ergeben. Leben mehrere Bezieher von Bürgergeld in Ihrer Bedarfsgemeinschaft, wird für alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten eine Pflichtversicherung bei der Kranken- und Pflegekasse angemeldet. Die übrigen Mitglieder (z.B. Kinder unter 15 Jahre) werden dann im Rahmen der Familienversicherung berücksichtigt. Für nähere Auskünfte, auch zum Verfahren wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.  

Was sind Mitteilungspflichten?

Ab dem Zeitpunkt der Antragstellung sind Sie verpflichtet, alle Änderungen mitzuteilen. Dies betrifft sowohl Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen (z.B. Umzug, Heirat, Einzug eines weiteren Haushaltsmitgliedes) als auch Änderungen im Zusammenhang mit Einkommen und Vermögen (z.B. Arbeitsaufnahme, Rentenbeginn).  

Zu meinem Haushalt gehören Kinder. Gibt es für sie zusätzliche Unterstützung?

Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene werden neben den Leistungen zum Lebensunterhalt Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben berücksichtigt. Außerdem gibt es Beihilfen für Schulausstattung, für ein- und mehrtägige Kindergarten- und Schulausflüge, Zuschüsse zur Mittagsverpflegung im Kindergarten oder in der Schule, bei Bedarf auch Lernförderung und Schulbeförderungskosten.

Weitere Einzelheiten zu Leistungen für Bildung und Teilhabe erfahren Sie unter Grundsicherung → B & T

Muss ich jede Arbeit annehmen, die mir angeboten wird? Was ist zumutbar?

Die persönlichen Interessen stehen hinter den Interessen der Allgemeinheit. Daher müssen Sie grundsätzlich jede Art von Arbeit annehmen, zu der Sie in der Lage sind – auch Minijobs. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Lohn untertariflich oder unterhalb des ortsüblichen Entgelts liegt. Natürlich sind „sittenwidrige“ Arbeitsbedingungen von diesem Gebot ausgenommen. Es gibt noch weitere Ausnahmen: Beispielsweise die Pflege eines Angehörigen oder die Erziehung eines Kindes unter drei Jahren, d.h. eine angebotene Arbeit wäre nicht zumutbar.

 

Ich bin Hausfrau. Das Einkommen meines Mannes reicht nicht aus, um unseren Lebensunterhalt zu decken. Muss ich auch arbeiten gehen, wenn wir Bürgergeld erhalten?

 

Sie bilden mit Ihrem Mann eine Bedarfsgemeinschaft. Die Verpflichtung, die Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft zu verringern bzw. zu beenden, trifft jedes erwerbsfähige Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, sofern die Aufnahme einer Arbeit zumutbar ist.

Lehnen Sie zumutbare Arbeiten ohne wichtigen Grund ab, müssen Sie mit Leistungskürzungen des auf Sie entfallenden Anteils am Bürgergeld rechnen. Dies kann unter Umständen dazu führen, dass für Sie keine Leistungen mehr gezahlt werden (z.B. bei mehreren Ablehnungen ohne wichtigen Grund).

 

Noch mehr Fragen und Antworten

Noch mehr Fragen und Antworten zum Thema Sozialgesetzbuch (SGB II) finden Sie in der Broschüre des BMAS Grundsicherung für Arbeitsuchende. Diese Broschüre zeigt, welche Rechte und Pflichten Leistungsempfängerinnen und -empfänger haben und welche Möglichkeiten und Hilfen die Grundsicherung für Arbeitsuchende bietet. Wer hat welche Ansprüche? An wen wenden Sie sich, falls Sie Unterstützung brauchen? Welche Unterlagen benötigen Sie? Hier finden Sie die Antworten auf die meist gestellten Fragen:

PDF-Download Broschüre „Grundsicherung für Arbeitslose“