Aufgaben der Leistungsabteilung
Das Bürgergeld sichert den Lebensunterhalt erwerbsfähiger Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die maßgebliche Altersgrenze (§ 7 a Sozialgesetzbuch II, SGB II) noch nicht erreicht haben und soweit sie hilfebedürftig sind.
Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie nicht durch Einkommen oder Vermögen sichern kann. Anspruch auf Bürgergeld können daher auch Personen haben, die mit ihrer Erwerbstätigkeit ein nicht bedarfsdeckendes Einkommen erzielen.
Erwerbsfähig ist, wer in der Lage ist, täglich mindestens drei Stunden zu arbeiten.
Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden nur auf Antrag und befristet im Voraus gewährt.