Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt nach § 16i SGBII
Am 01.01.2019 trat das Teilhabechancengesetz (THCG) in Kraft. Mit dem neuen Regelinstrument "Teilhabe am Arbeitsmarkt" (§ 16i SGBII) soll sehr arbeitsmarktfernen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten eine längerfristige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung am sozialen Arbeitsmarkt bei allen Arten von Arbeitgebern ermöglicht werden.
Ziel des Programms
Vorrangiges Ziel ist die Eröffnung von Teilhabechancen. Darüber hinaus soll die öffentlich geförderte Beschäftigung so angelegt sein, dass die Beschäftigungsfähigkeit verbessert und die Übergänge in eine ungeförderte Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mittel- bis langfristig ermöglicht werden.
Wer wird gefördert?
- eLB ab 25 Jahren, die seit sechs oder mehr Jahren Grundsicherungsleistungen beziehen und in diesem Zeitraum nicht oder nur sehr kurz erwerbstätig waren
- (Allein-) Erziehende oder Schwerbehinderte eLB ab 25 Jahren, die seit fünf oder mehr Jahren Grundsicherungsleistungen beziehen und in diesem Zeitraum nicht oder nur sehr kurz erwerbstätig waren.
Welche Arbeitsplätze werden gefördert?
Förderfähig sind
- sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse (ohne Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung) auch in Teilzeit
Gefördert wird das Bruttoarbeitsentgelt einschließlich des pauschalierten Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung (ohne Arbeitslosenversicherung).